Wichtiges zum Thema Prüfungsrecht
Die prüfungsrechtliche Grundlage für alle bayrischen
Fachhochschulen legt die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen
in Bayern (RaPO). Zusammenfassung der RaPO
Innerhalb der von dieser vorgegebenen Grenzen legt die Fachhochschule München die Allgemeine Prüfungsordnung
(APO) der Fachhochschule München fest. Zusammenfassung der APO FHM
Weitere Regelungen enthält dann die Studien- und
Prüfungsordnung (SPO) der einzelnen Studiengänge:
SPO Diplomstudiengang
Informatik
Rahmenprüfungsordnung (RaPO)- das wichtigste
Die neueste RaPO ist seit Oktober 2001 in Kraft. Zum WS
2007/2008 wird vermutlich eine neue RaPO in Kraft treten.
Die Vorschriften, von denen Studierende am häufigsten
betroffen werden, zielen auf eine Begrenzung der Studienzeiten. Sie
beziehen sich nach §§12-16 RaPO auf schriftliche und
mündliche Prüfungen, Prüfungsstudienarbeiten und
endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise. Der
besseren Lesbarkeit wegen werden sie unter dem Begriff
"Prüfungen" zusammengefasst.
Fristen für die erstmalige Ablegung von
Prüfungen
(§§ 27 und 33 RaPO) Die RaPO setzt in
Abhängigkeit von der Regelstudienzeit Fristen für die
erstmalige Ablegung von Prüfungen. Werden diese Fristen nicht
eingehalten, gelten die noch offenen Leistungen als erstmals nicht
bestanden.
Diplomstudiengänge
Alle Prüfungen der Vorprüfung (Grundstudium) müssen
nach § 27 Abs. 3 Satz 1 erstmalig spätestens e i n
Semester nach Ende der für das Grundstudium vorgesehenen
Regelstudienzeit abgelegt werden, also im 3. Semester abgelegt
werden.
Prüfungen der Diplomprüfung (Hauptstudium) sind
einheitlich spätestens bis zum 12. Fachsemester
abzulegen. Die Grenze von 12 Fachsemestern definiert gleichzeitig
die Höchststudiendauer.
Bei Überschreitung dieser Fristen wird automatisch eine "5"
bzw. "nicht erfolgreich" eingetragen. Dann gelten die üblichen
Wiederholungsfristen.
Wiederholungsfristen (§§ 22 und 23 RaPO, Art. 65 Abs.
2 Nr. 3 BayHSchG)
Nicht ausreichende Prüfungsleistungen müssen wiederholt werden. Sie
müssen zur ersten Wiederholungsprüfung innerhalb von 6 Monaten (=1
Semester) und zur zweiten Wiederholungsprüfung ebenfalls binnen eines weiteren
Semesters antreten. Versäumen Sie die Wiederholungsfristen, gilt die Prüfung
mit der Folge der Zwangsexmatrikulation (im Falle der letzten Wiederholungsprüfung)
als endgültig nicht bestanden. Über die Tatsache des Nichtbestehens
und die Rechtsfolgen informiert das Prüfungsamt per Bescheid.
Begrenzung der Zweitwiederholungsprüfungen (§ 22
RaPO, Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG)
Die Rahmenprüfungsordnung sieht eine Höchstzahl von
Zweitwiederholungsprüfungen in schriftlichen Prüfungen
und Prüfungsstudienarbeiten (nicht: studienbegleitenden
Leistungsnachweisen) vor. Wird die Höchstzahl
überschritten, muss das Prüfungsamt Sie
exmatrikulieren.
Im gesamten Studium sind vier Zweitwiederholungsprüfungen
erlaubt. In der Vorprüfung sind bei einem zweisemestrigen
Grundstudium zwei Zweitwiederholungsprüfungen
möglich.
Dreimaliges Nichtbestehen von Prüfungen (§ 22 RaPO,
Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG)
Prüfungen müssen spätestens in der
Zweitwiederholungsprüfung bestanden werden; im anderen Fall
muss das Prüfungsamt Sie exmatrikulieren.
Nachfristen (§§ 22, 27 und 33 RaPO)
Es kommt vor, dass Prüfungsfristen nicht eingehalten werden
können. Ist dies auf Gründe zurückzuführen, die
Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit), kann die
Prüfungskommission auf Antrag eine Nachfrist gewähren.
Eine Fristverlängerung ist abzulehnen,
wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher
Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist.
Rücktritt von Prüfungen (§ 21 RaPO)
Treten Sie zu einer angemeldeten Prüfung nicht an, gilt Ihre
Nichtteilnahme als wirksamer Rücktritt. Die
Prüfungsanmeldung ist also unverbindlich.
Prüfungen, zu denen Sie angetreten sind und die Sie abbrechen,
werden in allen Studiengängen mit "nicht ausreichend"
bewertet. Ein wirksamer Rücktritt ist unter folgenden
Bedingungen möglich:
Sie erkranken prüfungsunfähig in der
Prüfung.
Sie teilen dies der Aufsicht mit und brechen die Prüfung ab
(Eintrag in das Prüfungsprotokoll).
Sie lassen sich am Prüfungstag Ihre
Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes
ärztliches Zeugnis bestätigen.
Sie stellen unverzüglich, am besten noch am Prüfungstag,
einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung.
Maßgeblich für die Unverzüglichkeit ist der Eingang
des Antrags beim Prüfungsamt.
Ärztliche Zeugnisse
Ist es erforderlich, dass Sie krankheitsbedingt Anträge auf
Rücktritt oder Nachfrist stellen müssen, müssen Sie
Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes
ärztliches Zeugnis nachweisen. Dieses hat die aktuellen
krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten
körperlichen, geistigen und/oder seelischen
Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar zu
beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am
Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit
bestanden hat. Das heißt, dass aus dem ärztlichen
Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar
hervorgehen müssen. Es reicht also z.B. nicht aus, eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die
Anforderungen an ärztliche Zeugnisse entspringen der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Diplomarbeit (§§ 22, 31, 33, 35 und 40 RaPO, Art. 65
Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG)
Diplomarbeit
Die Bearbeitungszeit beträgt max. 5 Monate. Wurde die
Diplomarbeit spätestens bis zum Ende des ersten Monats des 8.
Semesters angemeldet, erhöht sie sich auf max. 9
Monate.
Aus wichtigem Grund, den man nicht selber zu vertreten hat, kann
die Bearbeitungszeit einmal um max. drei Monate verlängert
werden. Unabhängig davon können Verlängerungen der
Bearbeitungszeit im Krankheitsfalle mehrfach und über den
Zeitraum von drei Monaten hinaus gewährt werden. Erforderlich
ist ein Antrag mit qualifiziertem ärztlichen
Zeugnis.
Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann einmal
innerhalb eines Jahres mit einem neuen Thema wiederholt werden. Sie
erhalten darüber einen Bescheid des Prüfungsamts.
Erzielen Sie auch in der neuen Diplomarbeit die Note "nicht
ausreichend" oder halten Sie die Wiederholungsfrist nicht ein,
werden Sie vom Prüfungsamt exmatrikuliert.
Prüfungsanmeldung (§ 10 RaPO, § 6 APO FHM)
Die Prüfungsanmeldung findet per Internet statt.
Der Anmeldezeitraum wird durch Aushang bekanntgegeben.
Noten und Notenbestätigungen
Die zentrale Bekanntgabe der Noten durch das Prüfungsamt
erfolt per Aushang und im Internet in der Regel am 14. Februar
(bzw. am letzten Werktag davor) für die Prüfungen des WS
und am 31.Juli für die Prüfungen des SS (bzw. am letzten
Werktag davor)
Notenbestätigungen erhalten Sie gegen eine Gebühr im
Prüfungsamt.
Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der
FHM- das wichtigste
Die neueste APO FHM ist seit Oktober 2003 in Kraft. Die
wichtigsten über die RAPO hinausgehenden Regelungen aus der
Sicht von Studierenden:
Prüfungshilfsmittel
Die für die jeweiligen Prüfungen zugelssanen Hilfsmittel
werden innerhlab von 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn durch Aushang
bekannt gemacht.
Zulassung zu den Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters
Die Zulassung zu diesen Prüfungen setzt voraus, dass der
Bericht vorliegt.
Anmeldung zu den allgemeinwissenschaftlichen
Wahlpflichtfächern
Für die allgemeinwissenschaftlichen Fächer muss man sich
nicht extra anmelden.
Diplomarbeit
- Die Diplomarbeit kann frühestens im 7. Studiensemester
angemeldet werden und soll spätestens einen Monat nach Beginn
des achten Studiensemesters angemeldet werden. Notwendige
Voraussetzungen sind ein bestandenes Vordiplom und das erfolgreich
abgeleistete zweite praktische Studiensemester.
- Die Diplomarbeit wird vom Aufgabensteller oder dem
Fachbereichssekretariat in zweifacher Ausfertigung
entgegengenommen.
Rücktritt nach erfolgter Prüfungsanmeldung
- Ein wirksamer Rücktritt von einer angemeldeten
Prüfung liegt vor, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht
erscheint.
- Die Anmeldung zu einer Prüfungsstudienarbeit gilt als
erfolgter Prüfungsantritt. Ein Rücktritt ist nur
möglich, wenn Gründe vorliegen, die der Student nicht zu
vertreten hat.