Wichtiges zum Thema Prüfungsrecht

Die prüfungsrechtliche Grundlage für alle bayrischen Fachhochschulen legt die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO). Zusammenfassung der RaPO

Innerhalb der von dieser vorgegebenen Grenzen legt die Fachhochschule München die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Fachhochschule München fest. Zusammenfassung der APO FHM

Weitere Regelungen enthält dann die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der einzelnen Studiengänge: SPO Diplomstudiengang Informatik

Rahmenprüfungsordnung (RaPO)- das wichtigste

Die neueste RaPO ist seit Oktober 2001 in Kraft. Zum WS 2007/2008 wird vermutlich eine neue RaPO in Kraft treten.

Die Vorschriften, von denen Studierende am häufigsten betroffen werden, zielen auf eine Begrenzung der Studienzeiten. Sie beziehen sich nach §§12-16 RaPO auf schriftliche und mündliche Prüfungen, Prüfungsstudienarbeiten und endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise. Der besseren Lesbarkeit wegen werden sie unter dem Begriff "Prüfungen" zusammengefasst.

Fristen für die erstmalige Ablegung von Prüfungen

(§§ 27 und 33 RaPO)  Die RaPO setzt in Abhängigkeit von der Regelstudienzeit Fristen für die erstmalige Ablegung von Prüfungen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gelten die noch offenen Leistungen als erstmals nicht bestanden. 

Diplomstudiengänge 

Alle Prüfungen der Vorprüfung (Grundstudium) müssen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 erstmalig spätestens e i n Semester nach Ende der für das Grundstudium vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden, also im 3. Semester abgelegt werden.
Prüfungen der Diplomprüfung (Hauptstudium) sind einheitlich spätestens bis zum 12. Fachsemester
abzulegen. Die Grenze von 12 Fachsemestern definiert gleichzeitig die Höchststudiendauer.
Bei Überschreitung dieser Fristen wird automatisch eine "5" bzw. "nicht erfolgreich" eingetragen. Dann gelten die üblichen Wiederholungsfristen. 

Wiederholungsfristen (§§ 22 und 23 RaPO, Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) 

Nicht ausreichende Prüfungsleistungen müssen wiederholt werden. Sie müssen zur ersten Wiederholungsprüfung innerhalb von 6 Monaten (=1 Semester) und zur zweiten Wiederholungsprüfung ebenfalls binnen eines weiteren Semesters antreten. Versäumen Sie die Wiederholungsfristen, gilt die Prüfung mit der Folge der Zwangsexmatrikulation (im Falle der letzten Wiederholungsprüfung) als endgültig nicht bestanden. Über die Tatsache des Nichtbestehens und die Rechtsfolgen informiert das Prüfungsamt per Bescheid.

Begrenzung der Zweitwiederholungsprüfungen (§ 22 RaPO, Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) 

Die Rahmenprüfungsordnung sieht eine Höchstzahl von Zweitwiederholungsprüfungen in schriftlichen Prüfungen und Prüfungsstudienarbeiten (nicht: studienbegleitenden Leistungsnachweisen) vor. Wird die Höchstzahl überschritten, muss das Prüfungsamt Sie exmatrikulieren. 

Im gesamten Studium sind vier Zweitwiederholungsprüfungen erlaubt. In der Vorprüfung sind bei einem zweisemestrigen Grundstudium zwei Zweitwiederholungsprüfungen möglich. 

Dreimaliges Nichtbestehen von Prüfungen (§ 22 RaPO, Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) 

Prüfungen müssen spätestens in der Zweitwiederholungsprüfung bestanden werden; im anderen Fall muss das Prüfungsamt Sie exmatrikulieren. 

Nachfristen (§§ 22, 27 und 33 RaPO) 

Es kommt vor, dass Prüfungsfristen nicht eingehalten werden können. Ist dies auf Gründe zurückzuführen, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit), kann die Prüfungskommission auf Antrag eine Nachfrist gewähren.

Eine Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist. 

Rücktritt von Prüfungen (§ 21 RaPO) 

Treten Sie zu einer angemeldeten Prüfung nicht an, gilt Ihre Nichtteilnahme als wirksamer Rücktritt. Die Prüfungsanmeldung ist also unverbindlich.
Prüfungen, zu denen Sie angetreten sind und die Sie abbrechen, werden in allen Studiengängen mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein wirksamer Rücktritt ist unter folgenden Bedingungen möglich: 
Sie erkranken prüfungsunfähig in der Prüfung.
Sie teilen dies der Aufsicht mit und brechen die Prüfung ab (Eintrag in das Prüfungsprotokoll). 
Sie lassen sich am Prüfungstag Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis bestätigen. 
Sie stellen unverzüglich, am besten noch am Prüfungstag, einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung. Maßgeblich für die Unverzüglichkeit ist der Eingang des Antrags beim Prüfungsamt. 

 
Ärztliche Zeugnisse

Ist es erforderlich, dass Sie krankheitsbedingt Anträge auf Rücktritt oder Nachfrist stellen müssen, müssen Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis nachweisen. Dieses hat die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar zu beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Das heißt, dass aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen müssen. Es reicht also z.B. nicht aus, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die Anforderungen an ärztliche Zeugnisse entspringen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 

Diplomarbeit (§§ 22, 31, 33, 35 und 40 RaPO, Art. 65 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) 

Diplomarbeit 
Die Bearbeitungszeit beträgt max. 5 Monate. Wurde die Diplomarbeit spätestens bis zum Ende des ersten Monats des 8. Semesters angemeldet, erhöht sie sich auf max. 9 Monate. 
Aus wichtigem Grund, den man nicht selber zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit einmal um max. drei Monate verlängert werden. Unabhängig davon können Verlängerungen der Bearbeitungszeit im Krankheitsfalle mehrfach und über den Zeitraum von drei Monaten hinaus gewährt werden. Erforderlich ist ein Antrag mit qualifiziertem ärztlichen Zeugnis. 
Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann einmal innerhalb eines Jahres mit einem neuen Thema wiederholt werden. Sie erhalten darüber einen Bescheid des Prüfungsamts. Erzielen Sie auch in der neuen Diplomarbeit die Note "nicht ausreichend" oder halten Sie die Wiederholungsfrist nicht ein, werden Sie vom Prüfungsamt exmatrikuliert.

Prüfungsanmeldung (§ 10 RaPO, § 6 APO FHM)

Die Prüfungsanmeldung findet per Internet statt.
Der Anmeldezeitraum wird durch Aushang bekanntgegeben. 

Noten und Notenbestätigungen 

Die zentrale Bekanntgabe der Noten durch das Prüfungsamt erfolt per Aushang und im Internet in der Regel am 14. Februar (bzw. am letzten Werktag davor) für die Prüfungen des WS und am 31.Juli für die Prüfungen des SS (bzw. am letzten Werktag davor)
Notenbestätigungen erhalten Sie gegen eine Gebühr im Prüfungsamt.

 

Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der FHM- das wichtigste

Die neueste APO FHM ist seit Oktober 2003 in Kraft. Die wichtigsten über die RAPO hinausgehenden Regelungen aus der Sicht von Studierenden:

Prüfungshilfsmittel

Die für die jeweiligen Prüfungen zugelssanen Hilfsmittel werden innerhlab von 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn durch Aushang bekannt gemacht.

Zulassung zu den Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters

Die Zulassung zu diesen Prüfungen setzt voraus, dass der Bericht vorliegt.

Anmeldung zu den allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern

Für die allgemeinwissenschaftlichen Fächer muss man sich nicht extra anmelden.

Diplomarbeit

Rücktritt nach erfolgter Prüfungsanmeldung