Wichtiges zum Thema Prüfungsrecht

Die prüfungsrechtliche Grundlage für alle bayrischen Fachhochschulen legt die PDF Änderung Rahmenprürufungsordnung Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) fest.

Zusammenfassung der neuen RaPO

Innerhalb der von dieser vorgegebenen Grenzen legt die Hochschule München die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Hochschule München fest. Zusammenfassung der APO FHM.

Weitere Regelungen enthält dann die Studien- und Prüfungsordnung SPO) der einzelnen Studiengänge: SPO Bachelorstudiengang Scientific Computing. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die für Sie gültige Version erhalten. Wichtige Neuerungen finden Sie auch hier .

PDF Foliensatz zur Veranstaltung Prüfungsrecht für Erstsemester Foliensatz zur Veranstaltung Prüfungsrecht für Erstsemester, vom 30.10.2007, Prof. Dr. Edda Eich-Soellner

Rahmenprüfungsordnung (Version 2007) - das Wichtigste für alle Bachelorstudiengänge

Die neueste PDF Änderung Rahmenprürufungsordnung RaPO ist seit Oktober 2007 in Kraft und verändert viele Regelungen grundlegend - Informieren Sie sich!

Für Diplomstudierende ändert sich nichts Wesentliches, insbesondere nichts an den Fristen.

Die Vorschriften, von denen Studierende am häufigsten betroffen sein werden, beziehen sich auf eine Begrenzung der Studienzeiten.

Regeltermine und Fristen (§ 8)

Die RaPO setzt Fristen für die Ablegung von Prüfungen.

Studierende, die ihr Studium im WS 07/08 oder später aufnehmen, müssen bis zum Ende des 2. Fachsemesters alle Grundlagen- und Orientierungsprüfungen (s. SPO) erfolgreich ablegen. Andernfalls gelten die Prüfungen als erstmals nicht bestanden.

Alle Prüfungen und die Bachelorarbeit sollen am Ende des 7. Semesters abgelegt sein. Am Ende des 10. Semesters gilt dann die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden - mit der Folge der Exmatrikulation.

Fristverlängerungen auf Grund von Krankheit oder Schwangerschaft sind möglich.

Wiederholung (§ 10 )

Nicht ausreichende Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Sie müssen zur Wiederholungsprüfung zum nächsten regulären Wiederholungstermin, i.d.R. innerhalb von 6 Monaten (= 1 Semester) antreten. In höchstens 4 Fächern haben Sie die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung. Versäumen Sie die Wiederholungsfristen, gilt die Prüfung mit der Folge der Zwangsexmatrikulation (im Falle der letzten Wiederholungsprüfung) als endgültig nicht bestanden.

Ausnahme ist die Bachelorarbeit, die nur einmal wiederholt werden kann - aber ebenfalls innerhalb von 6 Monaten.

Auch diese Frist kann wegen Krankheit auf Antrag verlängert werden.

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Sonstige Regelungen

Nachfristen

Es kommt vor, dass Prüfungsfristen nicht eingehalten werden können. Ist dies auf Gründe zurückzuführen, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit), kann die Prüfungskommission auf Antrag eine Nachfrist gewähren.
Eine Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn nach den Gesamtumständen ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist. 

Rücktritt von Prüfungen

Treten Sie zu einer angemeldeten Prüfung nicht an, gilt Ihre Nichtteilnahme als wirksamer Rücktritt. Die Prüfungsanmeldung ist also unverbindlich.
Prüfungen, zu denen Sie angetreten sind und die Sie abbrechen, werden in allen Studiengängen mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein wirksamer Rücktritt ist unter folgenden Bedingungen möglich: 

Sie erkranken prüfungsunfähig in der Prüfung

Sie teilen dies der Aufsicht mit und brechen die Prüfung ab (Eintrag in das Prüfungsprotokoll). 
Sie lassen sich am Prüfungstag Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis bestätigen. 
Sie stellen unverzüglich, am besten noch am Prüfungstag, einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung. Maßgeblich für die Unverzüglichkeit ist der Eingang des Antrags beim Prüfungsamt. 

Ärztliche Zeugnisse

Ist es erforderlich, dass Sie krankheitsbedingt Anträge auf Rücktritt oder Nachfrist stellen müssen, müssen Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis nachweisen. Dieses hat die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und⁄oder seelischen Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar zu beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Das heißt, dass aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen müssen. Es reicht also z.B. nicht aus, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die genauen Anforderungen an ein solches Attest werden vom Prüfungsausschuss hochschulschulöffentlich bekannt gemacht.

Bachelor- und Diplomarbeit

Die Bachelorarbeit dauert 3 Monate.

Aus wichtigem Grund, den man nicht selber zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder Diplomarbeit z.B. im Krankheitsfalle verlängert werden. Erforderlich ist ein Antrag mit qualifiziertem ärztlichen Zeugnis. 
Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Bachelorarbeit oder Diplomarbeit kann einmal innerhalb von 6 Monaten mit einem neuen Thema wiederholt werden. Erzielen Sie auch in der neuen Bachelorarbeit die Note "nicht ausreichend" oder halten Sie die Wiederholungsfrist nicht ein, werden Sie vom Prüfungsamt exmatrikuliert.

Prüfungsanmeldung

Die Prüfungsanmeldung findet per Internet statt.
Der Anmeldezeitraum wird durch Aushang bekanntgegeben.

Noten und Notenbestätigungen 

Die zentrale Bekanntgabe der Noten durch das Prüfungsamt erfolt per Aushang und im Internet in der Regel am 14. Februar (bzw. am letzten Werktag davor) für die Prüfungen des WS und am 31.Juli für die Prüfungen des SS (bzw. am letzten Werktag davor)
Notenbestätigungen erhalten Sie gegen eine Gebühr im Prüfungsamt.

Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorprüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Bachelorprüfungen des 6. und 7. Studiensemesters sind dieselben wie zum 5. Semester (Praxissemester).

 

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Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der FHM- das Wichtigste Alte Version!)

Die neueste APO FHM ist seit Oktober 2007 in Kraft.

Die wichtigsten über die RaPO hinausgehenden Regelungen aus der Sicht von Studierenden

Prüfungshilfsmittel

Die für die jeweiligen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und Prüfer werden innerhalb von 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn durch Aushang bekannt gemacht.

Anmeldung zu den allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern

Für die allgemeinwissenschaftlichen Fächer muss man sich nicht extra anmelden, die Belegung gilt als Anmeldung.

Abschlussarbeiten
  • Die Bachelorarbeit kann frühestens im 6. Semester angemeldet werden. Voraussetzung sind die erfolgreiche Ableistung der praktischen Ausbildung des praktischen Studiensemesters und die Bewertung des vorzulegenden Praktikumsberichtes mit dem Prädikat "mit Erfolg abgelegt".
  • Die Diplom- bzw. Bachelorarbeit wird vom Aufgabensteller oder dem Fakultätssekretariat in zweifacher Ausfertigung entgegengenommen.
Rücktritt nach erfolgter Prüfungsanmeldung
  • Ein wirksamer Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung liegt vor, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
  • Die Anmeldung zu einer Prüfungsstudienarbeit gilt als erfolgter Prüfungsantritt. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn Gründe vorliegen, die der Student nicht zu vertreten hat.

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