FAQs Prüfungsrecht Bachelor Informatik
Häufig gestellte Fragen zum Prüfungsrecht (FAQ)
Wo kann ich mich zum Prüfungsrecht informieren?
In den Gesetzestexten, auf den Internetseiten der Prüfungskomission, am schwarzen Brett, bei den regelmäsig durchgeführten Informationsveranstaltungen der Prüfungskomissionsvorsitzenden zum Prüfungsrecht, bei den Vorsitzenden der Prüfungskomission, beim Prüfungsamt.
Ich habe vergessen, mich für eine Prüfung anzumelden. Was soll ich tun?
In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, sich bei den Vorsitzenden der Prüfungskomission nachzumelden. Bitte geben Sie eine (unterschriebene) schriftliche Anmeldung unter Angabe Ihres Namens, der Matrikelnummer und des Faches mit Anmeldecode an, für das Sie sich nachmelden wollen. Dies ist jedoch nur möglich, bevor der Prüfungsplan aushängt.
Ich habe mich für eine Prüfung/Klausur angemeldet, will aber nun doch nicht mitschreiben. Was soll ich tun?
Gar nichts. Wenn Sie nicht zur Prüfung erscheinen, gilt das als Rücktritt.
Aber Vorsicht! Sie müssen die gesetzten Fristen einhalten! (z.B. bei Wiederholungsprüfungen)
Mir ist während einer Prüfung plötzlich schlecht geworden. Wie muss ich mich verhalten?
Wenn Sie nicht im Stande sind, die Prüfung fortzusetzen, teilen Sie dies der Aufsicht mit. Anschließend sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen, der Ihnen Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis bescheinigt. Dieses soll die prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Das heißt, dass aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen müssen. Es reicht also z.B. nicht aus, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die Anforderungen an ärztliche Zeugnisse entspringen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Diese Bescheinigung ist sofort beim Prüfungsamt mit einem Antrag auf Annullierung Ihrer Prüfungsleistung einreichen.
Darf ich eine bestandene Prüfung noch einmal schreiben, um meine Note zu verbessern?
Nein, das ist ausgeschlossen.
Ich habe schon die notwendigen Fächer aus der Wahlpflichtfachgruppe Vertiefung Informatik erfolgreich absolviert. Darf ich noch eines machen?
Ja. Sie können sich auf schriftlichen Antrag hin dieses sogar als FWP-Fach anrechnen lassen.
Ich habe schon ein Fach aus der Wahlpflichtfachgruppe Mathematik erfolgreich absolviert. Darf ich noch eines machen?
Ja. Sie können sich auf schriftlichen Antrag hin dieses sogar als FWP-Fach anrechnen lassen.
Ich habe mein Praxissemester noch nicht absolviert. Kann ich trotzdem die Scheine und Prüfungen des 6. oder 7. Semesters machen?
Wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen für das Praxissemester haben (abgeschlossenes Grundstudium und 30 weitere ECTS aus dem Hauptstudium) , können Sie die Prüfungen und Scheine des 6. und 7. Semesters absolvieren. Nur für die Bachelorarbeit und das dazugehörige Seminar sind die Ableistung des Praxissemesters und der Bericht notwendige Voraussetzung.
Ich kann meine Prüfungen/Bachelorarbeit nicht fristgerecht ablegen.
Liegen dafür Gründe vor, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B:
Krankheit, Schwangerschaft,...), kann die Prüfungskommission auf
Antrag eine Nachfrist gewähren.
Eine Fristverlängerung der Bachelorarbeit setzt voraus, dass ein
entsprechender Antrag mindestens 2 Wochen vor dem Abgabetermin in der
Fakultät vorliegt (APO §14, (9)).
Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt, wenn nach den Gesamtumständen
ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr zu erwarten ist.
Ich möchte von einer anderen Hochschule an die Hochschule München wechseln. Welche Leistungen werden mir anerkannt?
Diese Fragen werden im Einzelfall entschieden. Bitte wenden Sie sich an Prof. Dr. E. Eich-Soellner.
Ich habe noch mehr Fragen, wer kann sie beantworten?
Die Vorsitzende der Prüfungskomission: Prof. Dr. E. Eich-Soellner oder das Prüfungsamt.

