Informationen der Prüfungskomission im Studiengang Bachelor Informatik

Termine:
  • Zur Zeit kein Eintrag
Weitere Hinweise:
  • Die Prüfungskommssion hat die Dauer der Bachelorarbeit Informatik rückwirkend zum 1.10.07 für alle Studierenden, also unabhängig von der SPO, in der sie studieren, auf 3 Monate festgelegt.
  • Studierende der Bachelorstudiengänge Informatik und Wirtschaftsinformatik, die ihr Studium vor dem 01.10.2007 aufgenommen haben, erhalten weiterhin ein Vorprüfungszeugnis. Die im Vorprüfungszeugnis ausgewiesenen Endnoten werden nicht in die Berechnung des Bachelorprüfungsgesamtergebnis einbezogen.
    Für Studierende, die ihre Noten aus dem Grundstudium in das Bachelorzeugnis mit aufgenommen haben wollen, wird die Möglichkeit angeboten, sich in die ab 01.10.2007 gültige SPO überleiten zu lassen. In diesem Fall stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt. (Bitte beachten Sie jedoch, dass dann auch die anderen Konditionen dieser neuen SPO für Sie gelten.) Studierende, die ihr Studium ab dem WS 2007/08 aufgenommen haben, erhalten kein Bachelorvorprüfungszeugnis mehr, alle Endnoten werden zur Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses herangezogen. Für den Studiengang Bachelor Informatik gibt es hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.
  • Die neue allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Hochschule München ist veröffentlicht. Sie tritt rückwirkend zum 1.10.07 in Kraft.
    Zum 1.10.07 ist eine neue Rahmenprüfungsordnung (RaPO) mit wesentlichen Änderungen gegenüber der alten RaPO in Kraft getreten. Insbesondere verkürzt sich die Studienhöchstdauer auf 10 Semester bzw. auf 11 Semester für alle Bachelorstudierenden, die ihr Studium vor dem WS 2007/08 aufgenommen haben. Genauere Informationen hier.
  • Die Prüfungskommission für die Studiengänge Bachelor und Diplom Informatik hat beschlossen, Täuschungshandlungen mit aller Strenge zu ahnden. Dazu gehören insbesondere auch Täuschungen durch keine oder nicht vollständige Angabe bzw. Kenntlichmachung aller verwendeten Quellen in Studien-, Seminar- und Bachelorarbeiten sowie die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel in Prüfungen.

    Ab sofort sind alle Studienarbeiten und Leistungsnachweise mit einer Erklärung des Studierenden zu versehen, dass er/sie
    • die Arbeit selbständig verfasst,
    • keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt sowie
    • wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat.
    Diese Erklärung ist vom Studierenden zu unterschreiben.

  • Studierende, die Leistungsnachweise (Scheine) und/oder Prüfungen des 6. oder 7. Semesters ablegen wollen, müssen die Voraussetzungen für das 5. Semesters (abgeschlossenes Grundstudium + 30 ECTS aus dem Hauptstudium) erfüllen.
    Diese Regelung ist unabhängig davon, ob sie sich im zpa für diese Veranstaltungen anmelden können.
    Das Praxissemester ist keine notwendige Voraussetzung für die Prüfungen der folgenden Semester - lediglich für die Anmeldung der Bachelorarbeit muss die praktische Ausbildung abgeschlossen sein und der Bericht ebenfalls vorliegen (fristgerecht).
  • Die im Modulhandbuch als Voraussetzung genannten Fächer sind nur inhaltliche Voraussetzungen, keine formalen. Dies bedeutet, dass Sie z.B. am Seminar Angewandte Mathematik teilnehmen können, auch wenn Sie die Prüfungen Analysis bzw. Lineare Algebra nicht bestanden haben.
  • Studierende, die bereits alle notwendigen Fächer aus den Vertiefungsgruppen Mathematik bzw. Informatik absolviert haben, können sich auf schriftlichen Antrag weitere Fächer dieser Gruppen als FWP-Fächer anrechnen lassen.
  • Fächer der Wahlpflichtfachgruppe Vertiefungsfächer werden (bis auf Datenschutz und IT-Sicherheit) ausschließlich mit mündlichen Prüfungen angeboten.
  • Die Prüfung Softwareentwicklung II wird als schriftliche Prüfung angeboten.
    Studierende, die ihr Studium im WS 06/07 im ersten Semester (oder im SS 07 im 2. Semester) aufgenommen haben (und nur diese!), können stattdessen auch eine mündliche Prüfung beantragen (schriftl. Antrag). Wird keine mündliche Prüfung beantragt, besteht für zukünftige, eventuell nötige Wiederholungsprüfungen kein Anspruch mehr auf eine mündliche Prüfung.